Betriebsrat: Internetzugang

Gerichtsurteile - Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat für den Internetzugang für den Betriebsrat mit Beschluss vom 17.08.2009 eine wichtige und möglicherweise richtungsweisende Entscheidung gefällt.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 03.09.2003 (7 ABR 8/03) und vom 23.08.2006 (7 ABR 55/05) den Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang respektiv ausgelegt. Das Bundesarbeitsgericht geht in diesen Entscheidungen nicht pauschal vom Nutzen des Internets für die Betriebsratarbeit aus, sondern verlangt vom Betriebsrat die Darlegung konkreter sich ihm stellender Aufgaben, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötige und betreffe gleichzeitig insbesondere das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Diese Auffassung wurde in der Literatur als lebensfremd und weder sach- noch praxisgerecht beurteilt. Aus diesem Grund hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dem Betriebsrat nun mehr Rechte zugestanden.

Zunächst hält das Gericht fest, dass es gerichtsbekannt sei, dass es im Internet mindestens hunderte Links und Literaturhinweise zum Betriebsverfassungsrecht im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen und anderen Regulierungsthemen gibt. Der Internetzugang diene dem Betriebsrat als Mittel der Informationsgewinnung unabhängig von aktuellen Initiativen des Betriebsrats. Es erfordere insbesondere im Hinblick auf das Initiativrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Soweit durch das Bundesarbeitsgericht einschränkend festgestellt worden ist, dass eine konkrete Situation vorhanden sein muss (aktuelle Initiative), so würde dies zu kurz greifen. Mit einer derartigen Argumentation des Bundesarbeitsgerichts wäre die Informationsgewinnung im Vorfeld einer Initiative abgeschnitten. Es sei jedoch gerade der Sinn von Informationen, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen eine Initiative zu treffen.

Soweit Betriebsräte darauf verwiesen werden, dass sie Recherchen durch Dritte durchführen sollten, so wird dies ebenfalls fehl gehen. Der Betriebsrat soll seine Geschäfte grundsätzlich eigenständig und eigenverantwortlich führen. Der Verweis auf vorhandene gewerkschaftliche Informationen kann nicht ausreichen. (Anmerkung des Verfassers: Ein Verweis auf gewerkschaftliche Informationen kann schon deshalb nicht greifen, da nicht jeder Betriebsrat sich der Informationspolitik der Gewerkschaften anschließen möchte).

Festgehalten hat das Landesarbeitsgericht jedoch nochmals deutlich, dass die Erforderlichkeit des Internetzugangs hinreichend dargelegt wird.

 

Fundstelle: Der Betrieb, Seite 2329/2009, LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2009 – 10 Ta BV 725/09; Rechtskraft offen

Angewandte Vorschrift: § 40 BetrVG

 

Teilweise anderer Auffassung:

LAG Baden-Württemberg vom 08.06.2009 – 15 Ta BV 1/09