Elternzeit
Gerichtsurteile - Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht hat wie folgt entschieden:
1.
Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz nicht form- oder fristgerecht oder nicht aus dringenden betrieblichen Gründen nicht ab, wird die Elternzeit aufgrund der Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers beendet. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung ist nicht erforderlich. Eine den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz nicht entsprechende Ablehnung des Arbeitgebers ist unbeachtlich.
2.
Der Arbeitgeber kann die ursprünglich festgelegte, aber wegen der vorzeitigen Beendigung nicht verbrauchte Restelternzeit gem. § 15 Abs. 2 Satz 4 erster Halbsatz Bundeserziehungsgeldgesetz (heute: § 15 Abs. 2 Satz erster Halbsatz WEEG) mit einem Anteil von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers für die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung nach billigem Ermessen zu treffen, § 315 Abs. 3 BGB.
BAG, Urteil v. 21.04.2009 – 9 AZR 391/08
Fundstelle: FamRZ 2009, Heft 21.