Führerscheinausbildung- Betriebsausgaben - Steuerfreier Arbeitgeberersatz

(Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 26. Juni 2009 – S2332.1.1-3/3 St32/St33)

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen (Erlass vom 29. Mai 2009) hat zur einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb eines Führerscheins der Mitarbeiter wie folgt Stellung genommen:

Nach dem bisherigen gültigen Führerscheinrecht durften mit der „alten“ Klasse III Züge mit max. drei Achsen (Zugfahrzeug max. 7,5 t zulässige Gesamtmasse) gefahren werden. Soweit der Kraftfahrer den Führerschein der Klasse III umgetauscht hat, konnte er die Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und S erteilt bekommen, wenn er dies auch beantragt hat.

Seit der Einführung des EU-Führerscheins wurden die Klassen neu definiert. Die Fahrerlaubnisklasse B ermöglicht lediglich noch das Führen von Kraftfahrzeugen von nicht mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse. Insbesondere in Handwerksbetrieben werden allerdings meist Fahrzeuge mit höheren Transportkapazitäten benötigt, die gerade noch mit dem alten Führerschein der Klasse III gefahren werden konnten. Für diejenigen Mitarbeiter, die lediglich die Fahrerlaubnis der Klasse B haben, haben vielfach die Betriebe die Kosten für den Erwerb des Führerscheinklasse C1/ C1E übernommen. Die einkommenssteuerrechtliche Behandlung dieser Kostenübernahme war bislang fraglich.

Zunächst muss beachtet werden, dass nach ständiger Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs der Erwerb eines Führerscheins, der zum Führen lediglich von Personenkraftwagen berechtigt, die Kosten allgemeiner Lebensführung zuzurechnen ist. Es wurde nahezu nie akzeptiert, dass der Führerschein für die Klasse B allein in beruflichen Aufwendungen dient, selbst wenn der unmittelbare Anlass für den Führerscheinerwerb berufliche Gründe waren. Aus diesem Grund hatte das Gericht (der Bundesfinanzhof) weder den Werbungskostenabzug noch den steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber beim Erwerb eines Führerscheins der Klasse III zugelassen.

Im Einkommenssteuer-Handbuch (H 12.1) ist diese Rechtssprechung zitiert. Allerdings wurde hier kommentiert, dass die alte „Klasse III“ nunmehr mit der neuen Klasse „C1E“ gleich zu setzen ist. Zwar umfasst die alte Fahrerlaubnis der Klasse III den Führerschein nach der Klasse C1E, jedoch genügt für die Führung eines Personenkraftwagens die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Da nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für eine Fahrzeugklasse, die im, privaten Alltagsleben nicht üblich ist, steuerfrei ersetzt werden können, müssen die Mehrkosten für die Klasse C1E nunmehr steuerlich auch geltend gemacht werden können. Somit kommen die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis in Klasse C zum Ansatz, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Fahrerlaubnis in Klasse B besessen hat. Gleiches muss auch gelten, wenn der Mitarbeiter die Klasse B und C gleichzeitig erwirbt. Allerdings sind hier nur die für die Klasse C entstandenen Mehrkosten zu Berücksichtigen.

Die Aufwendung des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer stellen somit für ihn Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz dar.