Initiative "50 plus" - Chancen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Gerichtsurteile - Arbeitsrecht

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz hatte in der alten Fassung zum Inhalt, dass ältere arbeitslose Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund so oft befristet werden konnten, wie es die Vertragsparteien wollten. Voraussetzung war, daß der Arbeitnehmer hat das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und daß kein enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorherigen unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber bestand. Am 23.November 2005 hat der Europäische Gerichtshof in der so genannten Mangold-Entscheidung (C-144/04) festgestellt, dass diese Regelung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Der § 14 Abs. 3 TzBfG in der alten Fassung sei nicht vereinbar mit der Richtlinie 1999/70/EG sowie der Richtlinie 2000/78/EG. Jetzt gibt es neue Hoffnung.

Am 19. April 2007 hat der Bundestag eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beschlossen, die nunmehr am 01. Mai 2007 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigung Chancen älterer Menschen hat für den Unternehmer wie auch für den Arbeitnehmer interessante Eckpunkte.

§ 14 Abs. 3 des TzBfG lautet nunmher wie folgt:

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des SGB III gewesen ist,Transerkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder SGB III teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerund des Arbeitsvertrages zulässig.

Im Klartext bedeutet dies, dass Mitarbeiter, die 52 Jahre alt geworden sind, zumindest für die Dauer von 5 Jahren ohne Angabe eines Sachgrundes so oft hintereinander befristet angestellt werden können wie die Vertragsparteien dies wollen. Weggefallen ist hier der enge sachliche Zusammenhang zu einem vorherigen Arbeitsverhältnis.

Des Weiteren wurde § 421f SGB III wie folgt gefasst:

(1)Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn

  1. diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§119) waren oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentliche geförderten Beschäftigung nach diesem Buch teilgenommen haben oder
  2. deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist.

und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.

Diese Zuschüsse sind nach Höhe und Dauer den jeweiligen Eingliederungserfordernissen anzupassen. Näheres ist der Vorschrift des § 421f zu entnehmen. Beachten Sie, dass Sie gegenüber der Agentur für Arbeit als Arbeitgeber einen Beratungsanspruch hinsichtlich der Förderungsmöglichkeiten haben.