Mitbestimmung bei Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG wahrnehmen können, mitzubestimmen.

Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt.

BAG, Beschluss v. 21.07.2009 - 1 ABR 42/08

Angewendete Vorschriften: § 87 Abs. 1 BetrVG, § 13 AGG