Schwerbehinderte Benachteiligungsvermutung

Gerichtsurteile - Arbeitsrecht

Sachverhalt:

Die Parteien stritten darüber, ob der öffentliche Arbeitgeber eine Entschädigung zu zahlen hat, weil er den schwerbehinderten Kläger bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Behinderung benachteiligte. Grundlage war eine Ausschreibung des öffentlichen Arbeitgebers, der bei der Stellenbeschreibung erwähnte, dass Schwerbehinderte bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Der Kläger wurde nicht berücksichtigt, da er im Vergleich zu seinen Mitbewerbern, die wesentlich schlechteren Examensnoten hatte.

Der Kläger stützt einen Entschädigungsanspruch von drei Monatsvergütungen darauf, dass der öffentliche Arbeitgeber gegen die Einladungspflicht aus § 82 SGB IX verstoßen habe. Zudem sei die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 81 I S. 4 SGB IX nicht oder nicht ordnungsgemäß über den Eingang seiner Bewerbung informiert und die Pflicht zur Unterrichtung des Klägers über die Gründe der Ablehnung aus § 81 I S. 9 SGB IX verletzt worden.

Urteil:

Zur Erhöhung seiner Chancen im Auswahlverfahren ist ein schwerbehinderter Bewerber nach § 82 S. 2 SBG IX von einem öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 82 S. 3 SGB IX entfällt diese Pflicht ausnahmsweise, wenn dem schwerbehinderten Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt. Ob die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist an dem vom öffentlichen Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen.

Ergebnis:

Dem Kläger steht aus § 81 II S. 1 und S. 2, § 82 S. 2 und S. 3 SGB IX in Verbindung mit den §§ 1, 2 I Nr. 1, 2 I S. 1, 6 I S. 2, 15 II, 22 AGG eine der Höhe nach noch festzusetzende Entschädigung zu. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und mit entsprechenden Hinweisen an das LAG zur nochmaligen Verhandlung zurückverwiesen.

 

BAG, Urteil vom 21.07.2009 – 9 AZR 431/08 (Fundstelle NJW 2009, Seite 3319)