Sozialversicherungsausweis

Am 22. Dezember 2007 wurde im Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 67 bekannt gegeben, dass nach § 18 h SGB IV Beschäftigte verpflichtet sind, in bestimmten Wirtschaftsbereichen den Sozialversicherungsausweis mitzuführen. Es handelt sich hier im Einzelnen um das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Personen- und Güterbeförderungsgewerbe, das Schaustellergewerbe, das Gebäudereinigungsgewerbe, um Unternehmen in der Forstwirtschaft und um Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

Diese Vorschrift gilt auch für diejenigen Personen, die an der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Be- und Entladens von Gütern beteiligt sind, es sei denn, dass diese Personen auf Grundstücken im Besitz Ihres Arbeitgebers tätig werden. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten auf die Mitführungspflicht hinzuweisen.

Kontrolliert wird die Mitführung des Sozialversicherungsausweises unter anderem von den Behörden, die Aufgaben nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben.