Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung
Gerichtsurteile - Arbeitsrecht
Ist ein Arbeitnehmer über Jahre arbeitsunfähig erkrankt und kann deshalb seinen gesetzlichen Mindesturlaub nicht nehmen, so ist der Arbeitgeber unabhängig vom Ablauf des Übertragungszeitraums zur Urlaubsabgeltung verpflichtet. Urlaubsansprüche die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, erlöschen jedoch mit Ablauf des einschlägigen Übertragungszeitraums.
Das Arbeitsgericht Berlin hatte über eine Klage einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin zu entscheiden, die die Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2007 begehrte. Ihr standen jährlich 30 Tage tariflicher Erholungsurlaub sowie weitere 5 Tage Urlaub aufgrund ihrer Schwerbehinderung zu. Im Jahre 2005 hatte die Arbeitnehmerin 20 Tage Erholungsurlaub genommen. Im Oktober 2007 schied die Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Klage teilweise abgewiesen. Jegliche über den gesetzlichen Mindesturlaub (hier lag ein Fünftagearbeitsverhältnis vor) von 20 Tage pro Kalenderjahr verfällt der Klägerin nicht. Grund hierfür ist das Grundsatzurteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 20.01.2009 - Rs.) wonach der gesetzliche Urlaub nicht mehr verfallen kann, sondern abzugelten ist.
Allerdings ist nach Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. 3 BUrlG sonstige darüber hinausgehende arbeits- und tarifvertragliche Erholungsurlaubsansprüche verfallen. Dies gilt auch für den über den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG hinausgehenden gesetzlichen Erholungsurlaubsansprüche, den Schwerbehinderte zusätzlich erhalten (§ 125 SGB X).
Soweit die Klägerin bereits im Jahre 2005 20 Tage Erholungsurlaub genommen hat, so waren diese Tage nicht auf Tage anzurechnen, die über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinaus gehen. Grundsätzlich wird zunächst der gesetzliche Mindesturlaub erfüllt.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil v. 22.04.2009 - 56 Za 2128/08
Angewendete Vorschriften: § 7 Abs. 3 BUrlG, § 125 SGB X, Artikel 7 Richtlinie 2003/38/EG