Kindergeld: Kein Kindergeld für geduldete Ausländer
Gerichtsurteile - Familienrecht
Der Bundesfinanzhof hat auf Basis eines erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Finanzgericht Köln wie folgt entschieden:
Die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 63 Abs. 2 EStG ist mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft getreten und erfasst gem. § 52 EStG alle Sachverhalte, bei denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig geworden ist. Die Gesetzesänderung war eine Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Nr. 111, 116, in dem dieses den nahezu wortgleichen § 1 Abs. 3 BKGG 1993 als insoweit unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 GG ansah, dass die Gewährung von Kindergeld allein von der Art der ausländerrechtlichen Genehmigung nach dem Ausländergesetz 1990 abhing.
Der Senat hat mit verschiedenen Urteilen entschieden, dass der Gesetzgeber der Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums handelte, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von einer berechtigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender Geldleistungen nach dem SGB III oder von der Inanspruchnahme von Elternzeit. An den Grundsätzen dieser Urteile hält der Senat fest.
BfH, Urteil v. 28.05.2009 – III R43/07
Angewendete Vorschrift: § 62 Abs. 2 EStG
Fundstelle: FamRZ 2009, 1749