Umgangsregelung Zwangsmittel
Gerichtsurteile - Familienrecht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27. März 2009 wie folgt festgestellt:
Lehnt das elfjährige Kind einen gerichtlich festgelegten Umgang mit dem Vater nachhaltig ab und ist nicht absehbar, dass die Weigerung durch erzieherische Maßnahmen abgebaut werden kann, ist dem Antrag auf Androhung von Zwangsmitteln gegen die Mutter nicht zu entsprechen (Fundstelle NJW 2009, 3312).
Der Kindsvater hatte vor dem Amtsgericht Lingen durch Beschluss vom 03. März 2004 und 28. Januar 2005 erreicht, dass eine formal vollzugsfähige gerichtliche Verfügung zum Umgang erteilt wurde. der Kindsmutter ist die Verpflichtung auferlegt worden, das Kind zur Ausübung des Umgangs mit dem Vater bereitzuhalten.
Angedrohte Zwangsmittel waren jedoch nicht umzusetzen, da nicht zu sehen war, dass die Vollziehung der Handlung (Durchführung des Umgangsrechts) ausschließlich vom Willen der Kindsmutter abhängt, was allerdings nach § 33 III 1 FGG für die Vollstreckung der Handlungsverpflichtung vorausgesetzt wird. Die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 FGG war damit nicht geboten. Das Oberlandesgericht betonte, dass eine Androhung oder gar Vollziehung eines Zwangsgeldes dann nicht zielgerecht sei, wenn nicht ersichtlich ist, dass der betreuende Elternteil mit erzieherischen Mitteln noch auf das Kind einwirken kann, um dessen ablehnende Haltung gegenüber den Umgangskontakten zu überwinden. Des Weiteren hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass das mittlerweile elfjährige Kind alt genug sei, so dass seinem nachvollziehbaren Willen bei der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zukomme (insoweit auch OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 624).