Sozialversicherungsbeitrag: Haftung eines Geschäftsführers

Haftung eines Geschäftsführers wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in der Insolvenz der GmbH

Nichtabführung trotz Auszahlung von Nettolöhnen

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadenersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit. § 266a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (s. Senatsurteil vom 29.09.2008 – II ZR 162/07, DB 2008 S. 2527= ZIP 2008 S. 2220, Rdn, 6 ff.).

BGH-Beschluss vom 18.01.2010 – II ZA 4/09