Lenk- und Ruhezeiten Freiheitsstrafe für Unternehmer

Gerichtsurteile - Sonstiges

Aktenzeichen: 2 Ns 44710/2003

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Strafverfahren gegen den Firmeninhaber und gegen den Disponenten ein sehr beachtenswertes Urteil abgefasst. In der ersten Instanz wurde der Inhaber der Firma zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahre und 3 Monaten sowie zu einem vierjährigen Berufsverbot verurteilt. Die Berufung hatte zum Ergebnis, dass der Firmeninhaber lediglich eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren ausgesetzt zur Bewährung sowie Berufsverbot von 3 Jahren erhalten hatte.

Der Disponent, der zunächst zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt worden ist, erhielt schließlich in der Berufungsinstanz eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung.

Die Geldstrafen wurden nicht gesondert mitgeteilt.

Der Fahrer selbst erhielt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausgesetzt zur Bewährung sowie einen Entzug der Fahrererlaubnis von 18 Monaten.

Der Grund des Verfahrens war ein schwerer Verkehrsunfall, bei dem zwei Menschen tödlich verletzt wurden. Der Kraftfahrer hatte nach vehementer Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten nicht aufgepasst. Er verlor wegen Übermüdung die Kontrolle über sein Fahrzeug. Am 12.08.2003 gegen 3:19 Uhr erfasste der Kraftfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit – er war vermutlich eingeschlafen – eine 29-Jährige Frau und einen 40-Jährigen Mann, die mit orangefarbenen Warnwesten bekleidet waren, einen Reifen an ihrem VW-Bus wechseln wollten. Die Pannenstelle war zuvor mit einem Warndreieck, mehreren aufgestellten Pylonen und mit eingeschalteter Warnblinkanlage des VW-Busses abgesichert.

Der Angeklagte Inhaber der Firma der sich der fahrlässigen Tötung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 222,252 StGB hat sich strafbar gemacht. Er hatte, so das Gericht, durch die aktive Schaffung eines gefährlichen Systems sie entscheidenden Bedingungen für die Fahruntüchtigkeit des Fahrers geschaffen, die letztlich zum Tode der beiden Opfer führte. Die besondere Schwere der Tat ergab sich daraus, dass der Arbeitgeber den Fahrer zum Weiterfahren anhielt. Das daneben bestehende ebenfalls pflichtige Unterlassungsverhalten, nämlich dass dem Inhaber mögliche Unterlassen der Weiterfahrt des offensichtlich erschöpften Fahrers tritt dem gegenüber zurück.

Hinsichtlich des Disponenten wurde festgehalten, dass diese sich der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 222,252,213 StGB schuldig gemacht hat. Den Disponenten war die konkrete Situation des Fahrers bekannt. Der Disponent hätte durch das ihm mögliche unzumutbare Eingreifen und Abstellen des Weiterfahrens die Tat verhindern können.

Festgestellt hat das Landgericht Nürnberg-Fürth ebenfalls, dass die Organe der (hier gegebenen) GmbH darüber hinaus bestätigt für die Einhaltung der Verordnung /EWG) Nr. 3820/85 zu sorgen haben. Die Verordnung konkretisiere als gesetzlich geregelter Verhaltensbefehl nur die sowieso bestehende allgemeine Pflicht des Spediteurs, seinen Betrieb so zu organisieren, dass seine Fahrer nicht fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnehmen. Die Verordnung ist eine Sonderform (Verhaltensbefehl), die ihren Adressaten zu denen neben den Fahrern in erster Linie sie verantwortlichen Unternehmer gehören, verpflichtende Vorgaben zu den einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten macht. Die Missachtung der Norm identifiziert die Sorgfaltsverletzung.