Versicherungsschutz auch nach Alkoholgenuss?
Das hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 U 254/05) hat eine wichtige Entscheidung getroffen. Regelmäßig hat der Arbeitnehmer auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
In dem Urteil des hessischen Landessozialgerichts ging es darum, dass ein leicht alkoholisierter Arbeitnehmer nach Schichtende am Morgen um 6 Uhr am Bahnsteig auf die SB-Bahn wartete. Der Arbeitnehmer geriet auf die Gleise und wurde von der einfahrenden S-Bahn erfasst.
Das Landessozialgericht
entschied, dass für den Fall, das die Unfallursache nicht geklärt werden kann
und der Alkoholkonsum nach „Feierabend“ nicht als einzige Ursache auszumachen
ist (hier lag nur eine geringe Menge Alkohol, die im Blut nachgewiesen werden
konnte, vor), die Berufsgenossenschaft leisten muss. Den Beweis dafür, dass ein
„Versicherter den Weg von oder zur Arbeit für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit
unterbrochen hat oder nicht verkehrstüchtig war“, hat die Berufsgenossenschaft
zu erbringen.
Anmerkung:
Dieses Urteil ist kein Freibrief dafür, dass sich Verkehrsteilnehmer (hierzu gehören auch Fußgänger) alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben können. Gelingt der Berufsgenossenschaft der Nachweis, dass der Alkohol wesentlicher Aspekt bei der Unfallverursachung gewesen ist, so muss der Betroffene damit rechnen, dass er den Versicherungsschutz verliert. Hierzu gehört gegebenenfalls der Rentenverlust (siehe auch Artikel: Raser nur bedingt versichert).