Anwaltskosten

Die Anwaltskosten - eine kurze Einführung.

Einführung in das Thema; Kosten der Beauftragung

Reden wir von Anwaltskosten sprechen wir in der Regel von den Anwaltsgebühren und Auslagen. Diese sind gesetzlich geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, welche Gebühren in welcher Höhe anfallen. Dabei orientiert sich die Höhe der Gebühren meist an dem Wert des Gegenstandes (Gegenstandswert), um den es in der zivilrechtlichen Streitigkeit geht.

Je nach Art der Tätigkeit des Anwalts fallen unterschiedliche Gebühren an. Zu unterscheiden ist, ob der Anwalt lediglich beratend tätig wird oder den Mandanten außergerichtlich oder gerichtlich vertritt.

Wird der Anwalt lediglich mit einer Beratung beauftragt, hat er nach § 34 RVG grundsätzlich auf eine Vergütungsvereinbarung bzw. Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Das bedeutet, der Anwalt kann mit seinem Mandanten eine pauschale Vergütung oder eine Zeitvergütung für seine Beratungstätigkeit frei vereinbaren. Jede denkbare Form der Vereinbarung ist hier möglich. Erforderlich ist allerdings, dass die Vergütungsvereinbarung hinreichend bestimmbar sein muss. Hinsichtlich der Anwaltskosten für eine Beratung gibt es also keine festen gesetzlichen Vorgaben.

Ist eine außergerichtliche Vertretung vereinbart, fällt in der Regel eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG an. Hier sieht das RVG einen Gebührenrahmen von einer 0,5 Gebühr bis hin zu einer 2,5 Gebühr vor. Die Mittelgebühr beträgt 1,3 und wird in den meisten Fällen in Ansatz gebracht. Konnte der Anwalt in der Sache eine außergerichtliche Einigung herbeiführen, so fällt außerdem eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG an.

 

Auslagen des Rechtsanwalts

Welche Auslagen kann der Anwalt in Ansatz bringen? Welche nicht?

Soweit im Vergütungsverzeichnis des RVG (VV RVG) nichts anderes geregelt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz für alle im Rahmen des Mandates entstandenen Aufwendungen (Auslagen) verlangen. Dazu gehören zum Beispiel die Gerichtskosten, aber auch Vorschüsse für Sachverständige und Zeugen. Neben diesen allgemeinen Auslagen sind weitere Auslagen speziell im Vergütungsverzeichnis des RVG aufgeführt.

Für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten kann der Rechtsanwalt gemäß Nr. 7000 Ziffer 1a) VV RVG eine pauschale in Ansatz bringen. Hierfür muss es sich um Ablichtungen oder Ausdrucke aus Behörden- oder Gerichtsakten handeln, deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache geboten war. Die Dokumentenpauschale kann im Falle der Ziffer 1a) bereits ab der ersten Ablichtung verlangt werden. Der Anwalt kann für die ersten 50 Ablichtungen jeweils 0,50 Euro, für jede weitere Seite 0,15 Euro berechnen.

Von großer praktischer Bedeutung sind die Auslagen für Post und Telekommunikation. Dazu gehören Portokosten, Kosten für Einschreiben, Päckchen, etc. und die Gebühren für Telefon und Telefax. Der Anwalt kann wählen, ob er die Entgelte, die tatsächlich angefallen sind, in voller Höhe abrechnet oder ob er einen Pauschalbetrag nach Nr. 7002 VV RVG geltend macht. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen beträgt 20 Prozent der Anwaltsgebühren, sie darf jedoch 20,00 Euro nicht übersteigen. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG kann in jeder Angelegenheit und im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug geltend gemacht werden.

Der Anwalt kann auch Ersatz der Reisekosten verlangen, die er verauslagt hat. Diese werden nach Nr. 7003 bis 7006 VV RVG vergütet. Dazu gehören auch Reisekosten, die angefallen sind, weil der Anwalt zu einem auswärtigen Gericht reisen musste, um dort einen Termin wahrzunehmen. Das Reiseziel muss allerdings außerhalb der Gemeinde liegen, in der der Anwalt seinen Kanzleisitz oder Wohnsitz hat. Die Reisekosten beinhalten die Fahrtkosten. Hier kann der Anwalt für jeden gefahrenen Kilometer Hin- und Rückweg einen Pauschalbetrag von 0,30 Euro pro Kilometer nach Nr. 7003 VV RVG berechnen. Außerdem kann ein Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG in Ansatz gebracht werden. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Stunden der Abwesenheit (20,00 Euro bis 60,00 Euro). Bei Auslandsreisen kann außerdem noch ein Zuschlag berechnet werden. Neben dem Abwesenheitsgeld kann der Anwalt nach Nr. 7006 VV RVG sonstige Auslagen verlangen, sofern diese mit der Geschäftsreise im Zusammenhang stehen und angemessen sind. Dazu gehören zum Beispiel auch die Übernachtungskosten.

 

Sofern eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren nicht gewünscht ist, kann der Anwalt auch im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten treffen.

Gebührentabelle - Gebühren RVG

RVG Gebühren nach Gegenstandswert in Euro

RVG Gebührentabelle. Alle Angaben ohne Gewähr.

Gegenstandswert
bis Euro

0,3

0,5

0,8

1,0

1,2

1,3

1,5

300

10,00

12,50

20,00

25,00

30,00

32,50

37,50

600

13,50

22,50

36,00

45,00

54,00

58,50

67,50

900

19,50

32,50

52,00

65,00

78,00

84,50

97,50

1.200

25,50

42,50

68,00

85,00

102,00

110,50

127,50

1.500

31,50

52,50

84,00

105,00

126,00

136,50

157,50

2.000

39,90

66,50

106,40

133,00

159,60

172,90

199,50

2.500

48,30

80,50

128,80

161,00

193,20

209,30

241,50

3.000

56,70

94,50

151,20

189,00

226,80

245,70

283,50

3.500

65,10

108,50

173,60

217,00

260,40

282,10

325,50

4.000

73,50

122,50

196,00

245,00

294,00

318,50

367,50

4.500

81,90

136,50

218,40

273,00

327,60

354,90

409,50

5.000

90,30

150,50

240,80

301,00

361,20

391,30

451,50

6.000

101,40

169,00

270,40

338,00

405,60

439,40

507,00

7.000

112,50

187,50

300,00

375,00

450,00

487,50

562,50

8.000

123,60

206,00

329,60

412,00

494,40

535,60

618,00

9.000

134,70

224,50

359,20

449,00

538,80

583,70

673,50

10.000

145,80

243,00

388,80

486,00

583,20

631,80

729,00

13.000

157,80

263,00

420,80

526,00

631,20

683,80

789,00

16.000

169,80

283,00

452,80

566,00

679,20

735,80

849,00

19.000

181,80

303,00

484,80

606,00

727,20

787,80

909,00

22.000

193,80

323,00

516,80

646,00

775,20

839,80

969,00

25.000

205,80

343,00

548,80

686,00

823,20

891,80

1.029,00

30.000

227,40

379,00

606,40

758,00

909,60

985,40

1.137,00

35.000

249,00

415,00

664,00

830,00

996,00

1.079,00

1.245,00

40.000

270,60

451,00

721,60

902,00

1.082,40

1.172,60

1.353,00