Falle: Fahrtauglichkeit
Gerichtsurteile - Verkehrsrecht
Der Arbeitgeber so wie sein Funktionspersonal (z.B. Fuhrparkleiter) müssen beim Einsatz von Fahrpersonal die Fahrtauglichkeit der Fahrer/der Fahrerinnen prüfen. Bei Verstößen gegen die Überprüfung der Fahrtauglichkeit können in Flensburg Punkte drohen. Das deutsche Straßenverkehrsrecht kennt zwei zentrale Normen ...
Der Arbeitgeber sowie sein Funktionspersonal (z.B. Fuhrparkleiter) müssen beim Einsatz von Fahrpersonal die Fahrtauglichkeit der Fahrer/der Fahrerinnen prüfen. Bei Verstößen gegen die Überprüfung der Fahrtauglichkeit können in Flensburg Punkte drohen. Das deutsche Straßenverkehrsrecht kennt zwei zentrale Normen, die sich mit der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auseinandersetzen.
§ 11 Fahrerlaubnisverordnung:
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.§ 31 Abs. 2 Straßenverkehrszulassungsordnung:
Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Vor allem während der Zeit sehr lästiger Grippeerkrankungen greifen viele Menschen fast automatisch zu Medikamenten, um die Erkrankungen zu bekämpfen. Hierbei wird übersehen, dass diese Medikamente zu Beeinträchtigungen führen können. Entsprechende Hinweise enthalten die Beipackzettel der Medikamente. So wird häufig darauf hingewiesen, dass die Einnahme von Arzneien Nebenwirkungen hervorrufen kann, die sich unmittelbar auf das Verhalten im Straßenverkehr auswirken können.
Leider ist das Problembewusstsein der Verantwortlichen für den Fahrzeugführereinsatz noch nicht ausreichend gereift. Gutachten der mit der Unfallforschung beauftragten Personen haben ergeben, dass neben zu hoher Geschwindigkeit Faktoren wie Übermüdung und nicht ausreichende gesundheitliche Fitness des Kraftfahrers die häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle mit fatalen Folgen sind. So ist es verständlich, wenn nunmehr die kontrollierenden Behörden ein weiteres verstärktes Augenmerk auf die gesundheitliche Fitness des Kraftfahrers erlegen. Mit dieser Entscheidung rückt § 31 Abs. 2 Straßenverkehrszulassungsordnung wieder verstärkt in den Vordergrund. Bei genauerem Durchlesen dieser Norm muss ein Teil besonders hervorgehoben werden: "... wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, ...". Aus der vorgenannten Alternative ergibt sich, dass nicht zwingend positives Wissen über die mangelnde Fahreignung des Kraftfahrers für den Verantwortlichen bestehen muss. Vielmehr ergibt sich aus dem Passus "... oder bekannt sein muss,...", dass den Verantwortlichen eine Überprüfungsverpflichtung trifft. Bei Sorgfaltsverstößen musste daher der Verantwortliche für den Fahrzeugführereinsatz je nach Art des Verschuldens (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) mit einer Ahndung seines Verhaltens rechnen.
Nach der Rechtsprechung ist es schon von Bedeutung, ob Fahrzeugführer über ein so genanntes Schlüsselbrett Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln haben. Wenn auf diesem Wege Fahrzeugführer jederzeit ohne Kontrolle die Schlüssel nehmen können und somit ungehindert/ungeprüft Zugang zu den Fahrzeugen und damit zur Teilnahme am Straßenverkehr haben, so ist bereits von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
Ob die Fahrereignung tatsächlich eingeschränkt oder gänzlich nicht gegeben ist, sollte in jedem einzelnen Fall genau überprüft werden. Wenn eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegen sollte, muss dieser Befund durch einen Arzt oder Psychologen bestätigt werden. Folgende Beispiele sollten Anlass zum Handeln seitens der Verantwortlichen sein:
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Diabetes: dies ist eine zwischenzeitlich weit verbreitete Erkrankung des Stoffwechsels. Die Krankheit wird durch die Einnahme von Tabletten oder durch das Spritzen von Insulin behandelt. Diese Erkrankung muss nicht zwingend zu einer Einschränkung der Fahrereignung führen. Sprechen Sie mit Ihrem Fahrpersonal und treffen sie Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung so genannter Unterzuckerkomen.
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Herzrhythmusstörungen: diese können dazu führen, dass eine optimale Durchblutung des Gehirns nicht mehr gewährleistet ist. Sollte eine derartige Erkrankung vorliegen, so sollten Sie das Fahrpersonal auffordern, eine ärztliche Bescheinigung über die Geeignetheit von Führen von Kraftfahrzeugen im Fahrpersonaleinsatz vorzulegen.
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Bluthochdruck: zwischenzeitlich ist der Bluthochdruck eine Volkskrankheit geworden, die von vielen Betroffenen allerdings lange Zeit nicht bemerkt wird. Bluthochdruck ist eine Erkrankung, in die sich auch auf andere Organe auswirken kann, so das unvorhergesehene Gefährdungssituationen im Straßenverkehr entstehen können. Tragen Sie Verantwortung für ihr Fahrpersonal und empfehlen Sie/ordnen Sie an, dass das Fahrpersonal sich an regelmäßigen Kontrollen des Blutdrucks beteiligt. Sollten bei Ihrem Fahrpersonal erhöhter Bluthochdruck festgestellt werden, so sollte dringend mit dem behandelnden Arzt abgeklärt werden, ob eine Beeinträchtigung der Fahrereignung gegeben ist.
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Medikamente: benötigt ihr Fahrpersonal Medikamente, um ausreichend einsatzfähig zu sein, so sollten die Beipackzettel dringend gelesen werden. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um rezeptpflichtige oder rezeptfreie Medikamente handelt.
Eine größere Übersicht über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist in der Anlage 4 zu § 11 Fahrerlaubnisverordnung zu finden (Stand 2002).
RA Lindner (V´07)