Lenk- und Ruhezeitenverstoß-Urteil März 2009

Gerichtsurteile - Verkehrsrecht

Am 04.03.2009 fand unter dem Aktenzeichen AK 208/08 vor dem Amtsgericht in Baden-Baden eine Verhandlung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der Stadt Baden-Baden statt. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, als Fahrer eines Fahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.200 kg, welches im Güterverkehr im Geltungsbereich der Fahrpersonalverordnung eingesetzt war, fahrlässig folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

1.

Sie haben nicht alle persönlichen Kontrollblätter der dem laufenden Tag vorausgehenden 28 Kalendertage mitgeführt. Es fehlten mindestens 18 Nachweise.

 

2.

Sie haben am 25.02.2008 die Lenkzeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. Die erforderlichen Pausen zwischen 07.45 Uhr und 15.00 Uhr wurden erst nach einer Lenkzeit von 7 Stunden und 15 Minuten und somit um 2 Stunden und 45 Minuten zu spät eingelegt.

 

3.

Sie haben am 26.02.2008 die Lenkzeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. Die erforderlichen Pausen zwischen 11.15 Uhr und 20.15 Uhr wurden erst nach einer Lenkzeit von 9 Stunden und somit um 4 Stunden und 30 Minuten zu spät eingelegt.

 

4.

Sie haben am 27.02.2008 die Lenkzeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. Die erforderlichen Pausen zwischen 10.00 Uhr und 17.00 Uhr wurden erst nach einer Lenkzeit von 7 Stunden und somit um 2 Stunden und 30 Minuten zu spät eingelegt.

 

Dies wurde bei der Kontrolle am 27.02.2008 um 19.10 Uhr bei ………. festgestellt.

 

Ordnungswidrigkeit nach § 1 Absatz 1, Absatz 6, § 21 Absatz 1 Nr. 1, 2 Fahrpersonalverordnung, Artikel 7 VO (EG) 561/2006, § 8 Absatz 1 Nr. 2a Fahrpersonalgesetz.

 

Es wird Tatmehrheit zu Grunde gelegt.

 

 

Was war passiert?

Der Betroffene hat eine neue Arbeitsstelle am 05.02.2008 angetreten. Es war die erste Tätigkeit als Kraftfahrer. In dem von ihm gefahrenen Fahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht kleiner als 3,5 t) befand sich kein für die Fahrerkarte oder für Tachografenscheiben geeignetes Kontrollgerät. Der neue Arbeitgeber hatte dem Betroffenen ab dem 25.02.2008 lediglich ein Fahrtenbuch zur Aufzeichnung von Lenk- und Arbeitszeiten mitgegeben. Für die Tage vor dem 25.02.2008 fehlten dem Fahrer jegliche Nachweise.

Der Fahrer konnte somit tatsächlich vor dem 25.02.2008 bei der Kontrolle seine Tätigkeiten nicht nachweisen. Das Fahrtenbuch führte er nach bestem Wissen (und dies war sehr gering) aus. Aus den Nachweisen ergab sich, dass der Fahrer täglich zum Teil mehr als 10 Stunden gearbeitet hatte. Die maximal zulässigen Lenkzeiten waren in etwa eingehalten, was jedoch nicht für die Ruhepausen und Ruhezeiten galt.

 

Hinweise und Entscheidung des Gerichts:

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde durch das Gericht verworfen. Zwar war der Rechtsanwalt zum Termin erschienen, jedoch erschien der Betroffene unentschuldigt nicht. Die ordnungsgemäße Ladung des Betroffenen wurde seitens des Gerichts festgestellt. Somit blieb lediglich noch die Entscheidung des Gerichts zur Verwerfung des Einspruchs übrig. Der Betroffene hat nunmehr ein Bußgeld in Höhe von € 1.155,00 zu bezahlen. Dieses Bußgeld bewegt sich im unteren Rahmen (!) der Ahndungsmöglichkeiten nach den Fahrpersonalvorschriften.

Das Gericht wies daraufhin, dass die finanzielle Lage (der Betroffene ist aktuell so genannter Hartz IV-Empfänger) nahezu keinen Spielraum nach unten mehr für das Gericht geben kann, da die Bußgeldansetzung seitens der Behörde bereits sehr human gewesen sei.

Der Einwand, dass der Arbeitgeber des Betroffenen die Bescheinigung nach § 20 Fahrpersonalverordnung (keine Tätigkeit auf Fahrzeugen, die der VO (EG) 571/2006 oder der Fahrpersonalverordnung unterliegen) dem Fahrer weder ausgestellt noch mitgegeben habe, führe nicht dazu, dass der dem Betroffenen gemachte Vorwurf fallengelassen werden könne. Der Fahrer selbst habe sich um die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zu kümmern. Dies gelte vor allen Dingen dann, wenn dem Arbeitsvertrag ein Merkblatt über die Sozialvorschriften beigefügt sei. Das Gericht folgt hier dem Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Auch der Einwand, der Fahrer habe nicht gewusst, wie der Tagesbericht für das Fahrtenbuch über die Sozialvorschriften auszufüllen sei, da der Arbeitgeber ihn nicht eingewiesen habe, greift unter den vorgenannten Gründen nicht.

Das Gericht wies daraufhin, dass gegen den Arbeitgeber bereits Ermittlungsverfahren wegen schwerer Verstöße gegen die Fahrpersonalvorschriften und gegen das Arbeitsgesetz vorliegen.

 

 

Anmerkung des Rechtsanwalts:

1.

Wäre der Betroffene zum Termin erschienen, so wäre wohl ein so genannter Deal mit dem Gericht möglich gewesen. Eine Herabsetzung des Bußgeldes möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Tateinheit hätte dann vielleicht Chancen gehabt.

 

2.

Es wird erneut bestätigt, dass der Fahrer sich selbst um die Kenntnis der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu kümmern hat. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er seine Tätigkeiten von 28 Kalendertagen vor dem aktuellen Arbeitstag nachweisen kann.

 

3.

Arbeitsrechtlich kommt es zu einer für den Laien kuriosen Situation. Der Arbeitnehmer (Kraftfahrer) hat die Durchführung einer Fahrt zu verweigern, wenn ihm nicht die erforderlichen Unterlagen nach den Sozialvorschriften für den Güter- und Personenverkehr durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Er muss dem Arbeitgeber gegenüber deutlich machen, dass er ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitskraft hat, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Dieses Arbeitnehmerverhalten stellt keine Arbeitsverweigerung dar.

Blickt man aber der Realität ins Auge, so muss festgestellt werden, dass der Arbeitnehmer sich kaum gegen den Arbeitgeber „wehren“ kann. Der Arbeitnehmer wird immer mit der Angst leben, dass er seinen Arbeitsplatz verliert, wenn er zu Recht seine Arbeitskraft zurück hält.

 

4.

Die Tat ist nicht nach drei Monaten verjährt. Somit wurde als Konsequenz des Verfahrens noch am gleichen Tag nach Urteilsverkündung durch den Betroffenen Strafanzeige gegen den früheren Arbeitgeber gestellt.

 

5.

Der Arbeitgeber hat den Nachweis auch für die Zeit vor Antritt des Arbeitverhältnisses zu belegen, denn der Fahrer hat auch für diese Tage den Nachweis bei der Kontrolle zu führen. Sollte der Fahrer bei einem anderen Arbeitgeber zuvor beschäftigt gewesen sein, so ist es für den neuen Arbeitgeber ratsam, von dort eine Auskunft einzuholen.

 

6.

Sollten Sie als Arbeitnehmer Probleme mit der Einhaltung der Arbeitsgeberpflichten haben, so empfiehlt es sich, wenn Sie sich an einen Rechtsbeistand wenden. Sollten Sie als Arbeitgeber Probleme mit der Einhaltung der Arbeitnehmerpflichten haben (und dies ist nicht selten), so sollten Sie sich an Ihren Arbeitgeberverband oder einen Rechtsbeistand wenden.