Mitverschulden des Motorradfahrers der keine Schutzkleidung trägt

Gerichtsurteile - Verkehrsrecht

Obwohl das Tragen von Schutzkleidung beim Motorradfahren gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, trifft den Fahrer ohne Schutzkleidung ein Mitverschulden, wenn offensichtlich ist, dass durch das Tragen von Schutzkleidung die eingetretenen Verletzungen hätten vermieden werden können.

Ein Mitverschulden ist anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

In seinem Urteil vom 23.07.2009 – 12 U 29/09 hat das OLG Brandenburg sodann auch ein Mitverschulden eines Motorradfahrers, der mit einer Stoffhose unterwegs war, angenommen.