Unfallflucht: vorsatzloses Sich-Entfernen

Gerichtsurteile - Verkehrsrecht

Fall:

Der Fahrer eines Lkw fuhr mit seinem Fahrzeug stadteinwärts und streifte dabei unbemerkt mit seinem rechten Außenspiegel den linken Außenspiegel eines auf der rechten Nebenspur fahrenden anderen Lkw. Der Außenspiegel des anderen Lkw wurde beschädigt. Der spätere Angeklagte fuhr sodann ordnungsgemäß über mehrere Kreuzungen mit Ampelanlage, bog sodann in eine andere Straße ab und kam vor einer Lichtzeichenanlage etwa 1,5 Kilometer vom Ort des Unfallereignisses entfernt zum Stehen. Der Geschädigte hatte den Fahrer verfolgt und ihn nunmehr auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der jetzige Angeklagte fuhr trotz dieser Information weiter, wobei er durchaus in Kauf nahm, dass so möglicherweise Unfallfeststellungen nicht möglich sind. Erst an einer weiteren Kreuzung konnte der Geschädigte den späteren Angeklagten stoppen, in dem er sich mit seinem Fahrzeug vor das Fahrzeug des Angeklagten stellte.

In erster Instanz wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt. In der zweiten Instanz reduzierte das Gericht die Höhe des Tagessatzes auf 40,00 €. Der Angeklagte legte Revision vor dem Oberlandesgericht Hamburg ein.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat dann mit Beschluss vom 27.03.2009 den Angeklagten vom Vorwurf wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen.

Der Freispruch kam etwas überraschend, ist jedoch dogmatisch und sauber gelöst. Nach § 142 StGB ² wird bestraft, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr in Kenntnis seine Unfallbeteiligung unerlaubt vom Unfallort entfernt. Unfallort ist die Stelle, in der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, einschließlich der unmittelbaren Umgebung, in der die beteiligten Fahrzeuge zum Halten gekommen sind bzw. hätten kommen können und in der die Unfallbeteiligten die feststellungsbereite Person noch als wartend- und auskunftspflichtig zu erkennen sind. Hiernach sollen Orte außerhalb der Sichtweise des Unfallortes nicht zum Unfallort gehören.

Vorliegend war zwischenzeitlich der Angeklagte soweit vom Unfallort entfernt, dass hier nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass er innerhalb der "räumlichen Spähre" gestellt wurde. Das Oberlandesgericht Hamburg hat es für zwingend erachtet, den Begriff des Unfallorts im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB als Teil des objektiven Tatbestands auch objektiv zu bestimmen und nicht etwa davon abhängig zu machen, ob der Unfallbeteiligte zugleich Kenntnis vom Unfall hatte oder nicht. Hätte der Angeklagte den Unfall beim Überholen bemerkt, hätte er den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB - unerlaubtes Verlassen des Unfallortes - durch weiterfahren trotz Haltemöglichkeit schon nach mehr als 100 Meter verwirklicht. Daher kommt das Gericht zur Kenntnis:

Der Alleintäter, der vorsatzlos den objektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB vollendet - hier: in Unkenntnis seiner Unfallbeteiligung den Unfallort verlässt - macht sich durch die Weiterfahrt trotz nunmehr erlangter Kenntnis vom Unfall nicht nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar.

 

Angewandete Vorschrift: § 142 StGB

Fundstelle: OLG, Beschluss vom 27.03.2009 - Az. 3 - 13/09, NJW 2009 2074²